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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausschließlich anwendbar im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

A. Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Definitionen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Abschnitt A gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen, die zwischen der Gemeinnützige Werkstätten und Wohnstätten GmbH (nachfolgend „GWW“) und dem Besteller abgeschlossen werden.
1.2 Ergänzend gelten die Besonderen Geschäftsbedingungen für die Lohnfertigung gemäß Abschnitt B; diese gelten für die Herstellung von Produkten im Auftrag und nach Vorgaben des Bestellers („Lohnfertigungsprodukte“).
1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Abschnitt A) und die Besonderen Geschäftsbedingungen für die Lohnfertigung (Abschnitt B) werden nachfolgend gemeinsam auch als „GWW-Bedingungen“ bezeichnet.
1.4 Die von der GWW an den Besteller gelieferten Produkte und die im Auftrag des Bestellers hergestellten Lohnfertigungsprodukte werden gemeinsam auch als „Vertragsprodukte“ bezeichnet.

2. Allgemeines

2.1 Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen GWW-Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, GWW hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese GWW-Bedingungen gelten auch dann, wenn GWW eine Lieferung oder Leistung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
2.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen GWW-Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der GWW maßgebend.
2.3 Rechte, die der GWW nach den gesetzlichen Vorschriften über die GWW-Bedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
2.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf einen Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

3. Vertragsschluss

3.1 Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.
3.2 Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige Beschreibungen der Vertragsprodukte aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Vertragsprodukte dar.
3.3 Die GWW übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Die GWW hat das Recht, von einem Vertrag zurück zu treten, wenn die Lieferfähigkeit von Vorlieferanten nicht gegeben ist oder der Vorlieferant Insolvenzantrag stellt.
3.4 Ein Vertrag wird erst verbindlich, wenn er von GWW durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde oder wenn GWW das Vertragsprodukt ausgeliefert hat. Das Schweigen von GWW auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für GWW nicht verbindlich.

4. Abtretung

GWW ist berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Besteller ohne dessen vorherige Zustimmung an Dritte abzutreten. Der Besteller darf die ihm in Verbindung mit Lieferungen und/oder Leistungen zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GWW ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

5. Lieferung; Lieferfristen; Verzug

5.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2020) Sitz der GWW. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers werden die Vertragsprodukte nach einem anderen Bestimmungsort versandt (nachfolgend: „Versendungskauf“), wobei GWW in diesem Fall berechtigt ist, die Art der Versendung selbst zu bestimmen.
5.2 Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung von GWW maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung von GWW.
5.3 Konstruktions- und Formänderungen der Vertragsprodukte bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.
5.4 GWW ist zu Teillieferungen, Mehrlieferungen und vorzeitigen Lieferungen berechtigt, sofern dies für den Besteller zumutbar ist.
5.5 Lieferfristen werden individuell vereinbart bzw. von GWW bei Annahme der Bestellung angegeben. Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
5.6 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch GWW, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung etwaiger vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Klärung sämtlicher technischer Fragen, Genehmigungen und Freigaben sowie dem Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers (z.B. rechtzeitige Lieferung von Beistellungen) voraus.
5.7 Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn GWW bis zu ihrem Ablauf die Vertragsprodukte am Lieferort zur Verfügung stellt bzw. – bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 5.1 Satz 2 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt oder der Besteller die Verweigerung der Abnahme angekündigt hat.
5.8 Gerät GWW aus Gründen, die GWW zu vertreten hat, in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Vertragsprodukte, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Vertragsprodukte. GWW bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5.9 Die GWW haftet nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung ihrer Leistungen, soweit diese Umstände auf höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen beruhen, die die GWW nicht zu vertreten hat (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen oder Ausgangssperren, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Epidemien, Pandemien, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen oder Verbote (z.B. Sanktionen, Embargos oder sonstige exportkontrollrechtliche Vorschriften), unvorhergesehene Zunahme des Beschaffungsrisikos. Ein solches Ereignis stellt auch die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen der Vorlieferanten der GWW dar. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Die Parteien werden sich gegenseitig die notwendigen Informationen unverzüglich zukommen lassen und die vertraglichen Verpflichtungen im guten Glauben nach den veränderten Umständen anpassen. Dauert die Behinderung länger als 45 Tage an, sind beide Parteien berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
5.10 Soweit die Vertragsprodukte dem Besteller auf Europaletten oder Gitterboxen (Ladungsträger) übergeben worden sind, hat der Besteller GWW Ladungsträger in gleicher Anzahl sowie gleicher Art und Güte am Ort der ursprünglichen Übergabe herauszugeben.
5.11 Der Besteller ist verpflichtet, die Vertragsprodukte bei Lieferung auf äußerlich erkennbare Schäden zu untersuchen sowie etwaige Schäden gegenüber dem Transportunternehmen, welches die Lieferung durchführt, anzuzeigen und sich eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausstellen zu lassen. Kommt der Besteller dieser Pflicht nicht nach, ist er gegenüber GWW zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.

6. Gefahrenübergang; Annahmeverzug

6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Vertragsprodukte geht auf den Besteller über, sobald GWW die Vertragsprodukte am Lieferort gemäß Ziffer 5.1 Satz 1 zur Verfügung stellt oder – bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 5.1 Satz 2 – an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder GWW weitere Leistungen übernommen hat. GWW wird die Vertragsprodukte auf Wunsch des Bestellers auf dessen Kosten durch eine Transportversicherung gegen die von dem Besteller zu bezeichnenden Risiken versichern.
6.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann GWW den Ersatz des entstandenen Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der gelieferten Vertragsprodukte, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der gelieferten Vertragsprodukte. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Parteien vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Vertragsprodukte geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

7. Preise

7.1 Es gilt der vereinbarte Preis in EURO. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
7.2 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms® 2020) ausschließlich Verpackung. Bei einem Versendungskauf gemäß Ziffer 5.1 Satz 2 trägt der Besteller die Transportkosten sowie die Kosten einer gegebenenfalls vom Besteller gewünschten Transportversicherung.

8. Preisanpassung

8.1 Die GWW ist berechtigt, die von dem Besteller zu zahlenden Preise entsprechend der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Berechnung des vereinbarten Preises maßgeblich sind. Die Anpassung erfolgt nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB.
8.2 Die Gesamtkosten setzen sich aus folgenden relevanten Kostenarten zusammen: Kosten für den Bezug von Rohstoffen und von Energie, Lohnkosten, Kosten von Vorlieferanten, Transportkosten, Zölle, Steuern und öffentliche Abgaben.
8.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen oder absenken.
8.4 Steigerungen bei einer Kostenart (z.B. Rohstoffkosten) dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem keine Senkung anderer Kostenarten (z.B. Energiekosten) eintritt.
8.5 Bei der Senkung von Kostenarten sind von der GWW die Preise zu ermäßigen, soweit diese Senkungen nicht durch Steigerungen bei anderen Kostenarten ausgeglichen werden.
8.6 Die GWW wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach den für den Besteller ungünstigeren Maßstäben berechnet werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
8.7 Eine Änderung des Preises wird die GWW dem Besteller mindestens vier Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen.
8.8 Das Preisanpassungsrecht der GWW gilt nicht für Lieferungen oder Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden.

9. Zahlungsbedingungen

9.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat der Besteller den vereinbarten Bruttopreis im Voraus zuzüglich möglicher Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung ohne jeden Abzug zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
9.2 Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn GWW über den Betrag verfügen kann.
9.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist GWW berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von derzeit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
9.4 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist GWW berechtigt, auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Zahlung zu verlangen.
9.5 Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur ausüben, wenn der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
9.6 GWW ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von GWW durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Besteller die Bezahlung offener Forderungen von GWW verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen von GWW bestehen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die gelieferte Vertragsprodukte bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die GWW aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von GWW.
10.2 Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Vertragsprodukte (nachfolgend auch „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt GWW schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. GWW nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an GWW zu leisten. Weitergehende Ansprüche von GWW bleiben unberührt. Der Besteller hat GWW auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
10.3 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von GWW gefährdenden Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller GWW unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von GWW zu informieren und an den Maßnahmen von GWW zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vorbehaltsware mitzuwirken.
10.4 Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an GWW ab. GWW nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von GWW gelieferten Vertragsprodukten veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Vorbehaltswaren abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an GWW zu leisten.
10.5 Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an GWW abgetretenen Forderungen treuhänderisch für GWW im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an GWW abzuführen.
10.6 GWW kann die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung sowie die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber GWW nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird.
10.7 GWW ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von GWW aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt GWW.
10.8 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nach den Ziffern 10.1 bis 10.7 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller GWW hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um GWW unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

11. Gewährleistung

11.1 Für die Rechte des Bestellers bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen GWW-Bedingungen nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Die GWW gewährleistet, dass die Vertragsprodukte bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 2 BGB) nach Maßgabe der im Einzelfall mit dem Besteller getroffenen Vereinbarungen entsprechen. Darüber hinaus stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu bei
a) Montagefehlern (§ 434 Abs. 4 BGB) oder
b) bei Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache (§ 434 Abs. 5 BGB).
11.3 Die Gewährleistung der GWW für objektive Anforderungen an die Vertragsprodukte (§ 434 Abs. 3 BGB) wird beschränkt
a) durch wirksame Vereinbarungen über die subjektiven Anforderungen im Sinne von Ziffer 11.2, welche – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall – gegenüber objektiven Anforderungen stets vorrangig sind; und
b) durch die Bestimmungen in nachfolgender Ziffer 11.4.
11.4 Die Vertragsprodukte entsprechen den objektiven Anforderungen, wenn sie
a) eine Beschaffenheit aufweisen, die der Besteller unter Berücksichtigung der öffentlichen Äußerungen erwarten kann, die von der GWW, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
b) der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entsprechen, die oder das die GWW dem Besteller vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
c) mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Besteller erwarten kann.
d) Im Übrigen wird die Gewährleistung der GWW für objektive Anforderungen an die Vertragsprodukte, insbesondere für die gewöhnliche Verwendung und die übliche Beschaffenheit ausgeschlossen.
11.5 Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Besteller setzt voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist, insbesondere die gelieferten Vertragsprodukte bei Erhalt überprüft und GWW offenkundige Mängel und Mängel, die bei einer solchen Prüfung erkennbar waren, unverzüglich nach Erhalt der Vertragsprodukte schriftlich anzeigt. Versteckte Mängel hat der Besteller GWW unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen, bei offenkundigen Mängeln und Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar waren, nach Lieferung bzw. bei versteckten Mängeln nach Entdeckung erfolgt, wobei zur Fristwahrung der Eingang der Anzeige bzw. der Rüge bei GWW maßgeblich ist. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von GWW für den betreffenden Mangel ausgeschlossen. Der Besteller hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an GWW in Textform zu beschreiben.
11.6 Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist GWW berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.
11.7 Bei Mängeln der Vertragsprodukte ist GWW nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Vertragsproduktes berechtigt. Die GWW ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
11.8 Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn der Besteller zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande wäre oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Vertragsprodukte gezeigt hat.
11.9 Befindet sich der Vertragsgegenstand nicht am Lieferort, trägt der Besteller alle zusätzlichen Kosten, die GWW dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.
11.10 Holz- oder Materialbezeichnungen beziehen sich regelmäßig auf die sichtbaren Frontflächen, sofern keine weiteren Produktangaben oder Informationen enthalten sind. Die Mitverwendung anderer geeigneter Materialien ist soweit handelsüblich zulässig und stellt keinen Sachmangel dar.
11.11 Nicht als Sachmangel sind, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall, darüber hinaus anzusehen:
a) Eine nur unerhebliche Abweichung (hierzu zählen insbesondere Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Ausstellungsstück oder den Katalog-Abbildungen bzw. Abweichungen zu früheren Lieferungen, soweit diese in der Natur (z.B. Massivhölzer) der verwendeten Materialen liegen und handelsüblich sind);
b) Der natürliche Verschleiß (typische Verschleißteile sind insbesondere von GWW als Ersatzteile angebotene Produkte. Eine Ersatzteilliste wird GWW dem Besteller auf Verlangen übermitteln);
c) Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die nachweislich nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen;
d) Beschaffenheiten der Ware oder Schäden, die nachweislich aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen.
e) Mängel oder Schäden, die nachweislich auf die Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, von Anwendungsvorgaben oder Warnhinweisen der GWW (bspw. in Datenblättern der Vertragsprodukte) zurückzuführen sind.
11.12 Sachmängelansprüche bestehen ferner nicht,
a) wenn an der gelieferten Ware von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft Veränderungen vorgenommen werden, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht oder der Dritte von der GWW ausdrücklich beauftragt wurde;
b) wenn der Besteller die Beseitigung des Mangels nicht durch die GWW oder einen von der GWW autorisierten Dritten hat durchführen lassen.

12. Schutzrechte

12.1 Der Besteller muss die GWW unverzüglich über bekannt werdende Verletzungen von Schutzrechten informieren und die GWW bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützen.
12.2 Gewährleistungsansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten bestehen nur, wenn ein Schutzrecht verletzt worden ist, das in der Bundesrepublik Deutschland angemeldet wurde.
12.3 Ansprüche des Bestellers wegen der Verletzung von Schutzrechten sind ausgeschlossen, soweit der Besteller die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn die GWW die Lohnfertigungsprodukte nach Spezifikation oder Anweisungen des Bestellers oder nach den vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen hergestellt hat.

13. Sonstige Haftung, Haftungsausschluss

13.1 Die vertragliche Haftung von GWW auf Schadenersatz im Rahmen der Gewährleistung setzt in jedem Falle ein schuldhaftes Verhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus, auch wenn das Gesetz (insbesondere nach CISG im Rahmen des internationalen Geschäftsverkehrs) eine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung vorsieht. Die zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) bleibt hiervon unberührt.
13.2 Auf Schadensersatz haftet die GWW – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die GWW, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der GWW jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
13.3 Die sich aus Ziffer 13.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden die GWW nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Vertragsprodukte übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
13.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn die GWW die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
13.5 Die Rechtsfolgen einer Haftung der GWW ergeben sich ausschließlich aus den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere aus den §§ 249 ff. BGB. Die GWW haftet nicht für übergesetzliche Ansprüche und Rechte, insbesondere nicht für solche, die der Besteller freiwillig mit seinem Kunden vereinbart hat. Die GWW haftet insbesondere nicht für die in der Automobilindustrie üblichen Regelungen der „0km-Fälle“, „Feldschadensfälle“, „Serienschadensklauseln“ oder Schadensersatzansprüche ohne Kausalitätsnachweis, selbst wenn die GWW in Kenntnis solcher Regelungen Lieferungen oder Leistungen an den Besteller ausführt.
13.6 Bei Produktfehlern haftet die GWW nur entsprechend dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Umfang für Rückruf- oder Serviceaktionen. Die GWW haftet nicht für freiwillige oder nicht verhältnismäßige Rückruf- oder Serviceaktionen des Bestellers; solche liegen insbesondere dann vor, wenn eine ordnungsgemäße Warnung (erforderlichenfalls mit Aufforderung zur Nichtbenutzung oder Stilllegung der Vertragsprodukte) die Verwender der Vertragsprodukte in die Lage versetzt hätte, sich selbst (erforderlichenfalls mit Unterstützung zur Durchführung von Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen auf eigene Kosten) zu schützen.

14. Verjährung

14.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
14.2 Handelt es sich bei dem Vertragsprodukt um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
14.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsprodukte beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Ziffer 13.2 Satz 1 und Ziffer 13.2 Satz 2 lit. a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

15. Rücktritt

15.1 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GWW unbeschadet ihrer sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
15.2 GWW ist ohne eine Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über sein Vermögen beantragt.
15.3 Der Besteller hat GWW oder deren Beauftragten nach Erklärung des Rücktritts unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen zu gewähren und diese herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann GWW die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zur Befriedigung der fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.
15.4 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziffer 15 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.

16. Geheimhaltung

16.1 Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche ihm über GWW zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
16.2 Der Besteller wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

17. Anwendbares Recht

17.1 Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu GWW gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
17.2 Sofern im internationalen Geschäftsverkehr, d.h. gegenüber Bestellern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung findet, werden Fragen, die Gegenstände betreffen, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind oder die nicht nach seinen Grundzügen entschieden werden können, nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland entschieden. Dies gilt nicht für die Vorschriften betreffend den Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB, die im internationalen Geschäfts-verkehr keine Anwendung finden.

18. Gerichtsstand

18.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist der Sitz der GWW. GWW ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
18.2 Im internationalen Geschäftsverkehr haben die Vertragsparteien für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung die Wahl zwischen der Anrufung der ordentlichen Gerichte oder der Anrufung eines Schiedsgerichts.
18.3 Rufen die Parteien die ordentlichen Gerichte an, gilt Ziffer 18.1 entsprechend.
18.4 Rufen die Parteien das Schiedsgericht an, werden alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss mindestens einer der Einzelschiedsrichter Jurist sein. Die Schiedsrichter müssen der Schiedssprache mächtig sein. Schiedssprache ist Deutsch, sofern sich die Parteien nicht auf eine andere Schiedssprache verständigt haben. Sitz des Schiedsgerichts ist Stuttgart in Deutschland.

19. Datenschutz

Der Besteller hat die gesonderten Datenschutzhinweise von GWW zu beachten. Diese sind separat in unserem Katalog angedruckt und abrufbar unter:
https://www.gww-netz.de/de/datenschutz.html.

20. Sonstiges

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von GWW ist der Sitz der GWW.

B. Besondere Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Lohnfertigungsprodukten

Die nachfolgenden Besonderen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Lohnfertigungsprodukten in diesem Abschnitt B gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Abschnitt A.

21. Definitionen

21.1 „Einzellieferabruf“: Bezeichnet einen Vertrag, der auf Basis eines Rahmenliefervertrages oder eines Projektvertrages zwischen der GWW und dem Besteller vereinbart wird. Der Einzellieferabruf enthält Vereinbarungen in Bezug auf die Mengen der zu liefernden Lohnfertigungsprodukte, die Lieferfristen und die Pflicht des Bestellers zur Abnahme und Bezahlung. Der Einzellieferabruf ist für den Besteller verbindlich und kann nicht gekündigt werden.
21.2 „Projektvertrag“: Bezeichnet einen Rahmenliefervertrag, der befristet für die Produktionslaufzeit eines Fahrzeugmodells abgeschlossen wird. Auch bei dem Projektvertrag ergeben sich die verbindlichen Vereinbarungen in Bezug auf die Mengen der zu liefernden Lohnfertigungsprodukte, die Lieferfristen und die Pflicht des Bestellers zu Abnahme und Bezahlung aus den Einzellieferabrufen.
21.3 „Rahmenliefervertrag“: Bezeichnet einen langfristig angelegten Vertrag zur Belieferung des Bestellers mit Lohnfertigungsprodukten, der die Art und die Spezifikationen der Lohnfertigungsprodukte festlegt, aber noch keine bindenden Vereinbarungen über die Mengen der Lohnfertigungsprodukte, konkrete Lieferpflichten, Lieferfristen oder Preise enthält.
21.4 „Lohnfertigungsvertrag“: Bezeichnet gemeinsam alle in Ziffer 22.1 bis 22.3 genannten Verträge.

22. Lohnfertigungsprodukte

22.1 Die Bestimmungen in Ziffer 4, 5.3 und 5.4 gelten nicht für Lohnfertigungsprodukte. Abweichend von Ziffer 5.5 sind in Einzellieferabrufen vereinbarte Lieferfristen stets verbindlich.
22.2 GWW wird die Lohnfertigungsprodukte in Übereinstimmung mit den subjektiven Anforderungen herstellen, welche mit dem Besteller vereinbart worden sind. Die vereinbarten subjektiven Anforderungen ergeben sich aus
a) dem jeweiligen Rahmenliefervertrag oder Projektvertrag und jeweils den Anlagen,
b) den von den Parteien freigegebenen Erstmustern und den dazugehörigen Dokumenten (Zeichnungen, Werksnormen etc.),
c) den Einzellieferabrufen und deren Anlagen,
d) Arbeits- oder Fertigungsplänen,
e) sowie aus zwischen den Parteien ggf. getroffenen weiteren schriftlichen Vereinbarungen.
Bei Widersprüchen gelten die Dokumente in der vorgenannten Reihenfolge.
22.3 Die GWW hält ein gleichbleibendes Fertigungsverfahren mit gleichbleibenden Materialien ein.
22.4 Die GWW wird sicherstellen, dass die in den Lohnfertigungsverträgen vereinbarten Anforderungen an die Verkehrsfähigkeit der Lohnfertigungsprodukte erfüllt sind. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall ist der Maßstab für die Verkehrsfähigkeit ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland.
22.5 Der Besteller kann Änderungen der Lohnfertigungsprodukte in Herstellung und Ausführung verlangen, soweit die Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig und der GWW zumutbar sind. Verringern oder erhöhen sich durch die Änderungen die der GWW entstehenden Kosten, hat die GWW die geänderten Kosten unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller ist hierbei berechtigt, von der GWW Aufklärung über ihre Preiskalkulation zu verlangen. Sofern durch die vorzunehmenden Änderungen ein vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten werden kann, hat GWW den Besteller hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Vor einer Einigung über eine Preisanpassung ist die GWW nicht zur Umsetzung der Änderung verpflichtet.

23. Durchführung der Lohnfertigung

23.1 Vor der Serienlieferung der Lohnfertigungsprodukte wird die GWW Muster der zu liefernden Lohnfertigungsprodukte an den Besteller schicken. Die Muster haben in Bezug auf die Beschaffenheit und die Qualität den nach Ziffer 11.2 vereinbarten subjektiven Anforderungen an die Lohnfertigungsprodukte zu entsprechen. Der Besteller wird dies zeitnah nach Erhalt der Muster prüfen. Erteilt der Besteller der GWW die Freigabe der Muster, so ist die GWW zur Ausführung der Lohnfertigung berechtigt.
23.2 In dem Lohnfertigungsvertrag können die Parteien weitere Vereinbarungen über Dokumente und Unterlagen regeln, die zusätzlich zu den Lohnfertigungsprodukten zu liefern sind (z.B. Technische Zertifikate, Zeugnisse, Prüfprotokolle, Abnahmeberichte, Qualitätsprüfberichte, Präferenznachweise, Dokumente für den Export oder die Verzollung).
23.3 Im Falle einer langfristigen Belieferung mit Lohnfertigungsprodukten werden die von der GWW bereit zu stellenden Produktionskapazitäten in dem Rahmenliefervertrag oder dem Projektvertrag geregelt.

24. Bedarfsvorschau

24.1 GWW kann dem Besteller eine automatisch erstellte Vorschau (nachfolgend „Bedarfsvorschau“) übersenden.
24.2 Die Bedarfsvorschau gibt unverbindlich die voraussichtlich benötigte Menge an Lohnfertigungsprodukten für einen in der Bedarfsvorschau aufgeführten Zeitraum an.
24.3 Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Stornierung von Mengen, die in einer Bedarfsvorschau genannt worden sind, ergeben sich die Zeiträume, für die der Besteller zur Abnahme und Bezahlung von Lohnfertigungsprodukten verpflichtet ist, aus der Fertigungsfreigabe und der Materialfreigabe. Dabei regelt der Zeitraum der Fertigungsfreigabe die Abrufmengen, bei denen der Besteller zu einer Abnahme von bereits produzierten Lohnfertigungsprodukten verpflichtet ist. Der Zeitraum der Materialfreigabe regelt die Abrufmengen, bei denen der Besteller zu einer Abnahme von Vormaterialien verpflichtet ist. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall beträgt die Frist zur Fertigungsfreigabe vier (4) Wochen vor dem Liefertermin und die Frist für die Materialfreigabe acht (8) Wochen vor dem Liefertermin. Alle über diese Perioden hinausgehenden Zeiträume sind nur unverbindlich.

25. Einzellieferabruf

25.1 Der Besteller hat im Falle des Abschlusses eines Rahmenliefer- oder Projektvertrages die verbindlich abzunehmenden und zu bezahlenden Mengen an Lohnfertigungsprodukten auf Basis von Einzellieferabrufen bei der GWW zu bestellen.
25.2 Eine Verpflichtung der GWW zur Annahme von Einzellieferabrufen besteht nicht. Im Falle der Nichtannahme wird die GWW den Besteller aber zeitnah informieren.

26. Werkzeuge

26.1 Werden der GWW von dem Besteller für die Herstellung der Lohnfertigungsprodukte Werkzeuge zur Verfügung gestellt, bleiben diese im Eigentum des Bestellers. Die GWW wird die Werkzeuge entsprechend kennzeichnen.
26.2 Der Besteller wird zugunsten der GWW für die Werkzeuge eine Allgefahrenversicherung zum Neuwert abschließen und auf Verlangen nachweisen.
26.3 Ergänzend können die Parteien einen Werkzeugleihvertrag abschließen.

27. Beistellungen

27.1 Etwaig zur Herstellung der Lohnfertigungsprodukte erforderliche Beistellungen des Bestellers sind der GWW rechtzeitig und in ausreichender Stückzahl zu übergeben, sodass die GWW imstande ist, die vereinbarten Mengen zu liefern und vereinbarte Lieferzeiten einzuhalten.
27.2 Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass die Beistellungen keine Mängel in Konstruktion und/oder Materialbeschaffenheit aufweisen. Die Beistellungen dürfen keine Beschaffenheiten aufweisen, die geeignet sind oder sein könnten, bei den Lohnfertigungsprodukten Mängel hervorzurufen, die Herstellung der Lohnfertigungsprodukte zu verteuern oder zu verzögern.
27.3 Der Transport und die Lieferung von Beistellungen erfolgen für die GWW kostenfrei. Der Besteller trägt die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Beistellungen ab der Ablieferung bei der GWW.
27.4 Die GWW ist zu einer Wareneingangskontrolle in Bezug auf Identität und Menge der Beistellungen, nicht jedoch in Bezug auf die Qualität der Beistellungen verpflichtet.
27.5 Der Besteller wird zugunsten der GWW für die Beistellungen eine Allgefahrenversicherung zum Neuwert abschließen und auf Verlangen nachweisen.
27.6 Falls sich die Beistellungen während der Herstellung der Lohnfertigungsprodukte als unbrauchbar erweisen, kann die GWW einen der bereits erbrachten Vertragsleistung entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.
27.7 Auf Anforderung des Bestellers wird die GWW diesen kostenfrei bei Erfassung der Bestände an Beistellungen unterstützen.

28. Lieferung der Lohnfertigungsprodukte

28.1 Die Lieferung muss in Ausführung, Beschaffenheit, Umfang und Einteilung den Einzellieferabrufen entsprechen.
28.2 Die Lieferfristen laufen frühestens vom Datum des Zugangs des Einzellieferabrufs bei der GWW an.
28.3 Die GWW wird dem Besteller nach vorheriger Absprache Einblick in den jeweiligen Fertigungsstand der Lohnfertigungsprodukte gewähren sowie alle hierfür erforderlichen Informationen mitteilen.
28.4 Sofern für die GWW erkennbar wird, dass die Lieferzeit voraussichtlich nicht eingehalten werden kann, hat die GWW den Besteller schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen.
28.5 Der Anspruch der GWW auf Abnahme und Bezahlung wird erst dann ausgeschlossen, wenn der Besteller statt der Lieferung Schadensersatz verlangt.
28.6 Die Auswahl des Verpackungsmaterials sowie der Verpackungsart bleibt der GWW überlassen.

29. Gewährleistung Lohnfertigungsprodukte

29.1 Bei Lohnfertigungsprodukten obliegt es dem Besteller, die aus seiner Sicht erforderlichen Anforderungen an die Lohnfertigungsprodukte durch vertragliche Vereinbarungen mit der GWW abschließend zu definieren.
29.2 Im Verhältnis zur GWW ist alleine der Besteller für die Integration der Lohnfertigungsprodukte in die eigenen oder die bei seinem Kunden vorhandenen technischen, baulichen und sonstigen Gegebenheiten verantwortlich (alleinige Design- und Systemintegrationsverantwortung des Bestellers).

30. Weiterverarbeitung der Lohnfertigungsprodukte durch den Besteller

Die Weiterverarbeitung der Lohnfertigungsprodukte durch den Besteller gilt unbeschadet der Bestimmung in Ziffer 11.5 als Genehmigung offenkundiger Mängel.

31. Mitarbeiter der GWW

31.1 Der Besteller ist den Mitarbeitern der GWW gegenüber nicht weisungsbefugt. Dieser Ausschluss der Weisungsbefugnis erstreckt sich insbesondere auch auf die Art und Weise der Arbeitsleistung (z.B. Inhalt, Ort oder Zeit der Arbeitsleistung, Lage und Dauer der Urlaube, Anwesenheitskontrolle und/oder disziplinarische Weisungen).
31.2 Die GWW sichert zu, dass ihre Mitarbeiter die gesetzlichen Mindestlöhne erhalten, dass die einschlägigen Arbeitsschutzgesetze und Arbeitszeitgesetzes eingehalten und die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden.

 

Stand: März 2022