Wir über uns
„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden"
Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Menschen, die durch eine Behinderung beeinträchtigt sind, benötigen unterstützende Begleitung und bedarfsgerechte Hilfeleistungen, um soweit wie möglich selbstbestimmt und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
Die GWW hat es sich zur Aufgabe gemacht, für behinderte Menschen in den Landkreisen Böblingen und Calw Arbeits- und Wohnplätze, in der für sie jeweils geeigneten Form zu schaffen und die notwendigen Hilfe- und Förderleistungen bereitzustellen.
Diese Einrichtungen und Betreuungsleistungen stehen behinderten Menschen unabhängig davon zur Verfügung, ob die Behinderung überwiegend geistiger, körperlicher oder seelischer Natur ist.
Die GWW ist eine gemeinnützig anerkannte Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie verfügt über ein Stammkapital in Höhe von 15.300.000 € und betreut in fast 40 Einrichtungen etwa 1.200 Menschen mit Behinderung.
Die Werkstätten der GWW sind nach § 142 SGB IX durch die Bundesanstalt für Arbeit anerkannt. Damit sind Kunden berechtigt, aus Aufträgen, die an die GWW vergeben werden, 50% auf die Ausgleichsabgabe anzurechnen (§140 SGB IX). Grundlage ist die Leistung der Werkstatt, ohne Material und Fremdleistung
Als gemeinnützige Gesellschaft ist die GWW berechtigt Spendenbescheinigungen auszustellen.
Hier geht es zu den Gesellschaftern [mehr]
Die GWW hat es sich zur Aufgabe gemacht, für behinderte Menschen in den Landkreisen Böblingen und Calw Arbeits- und Wohnplätze, in der für sie jeweils geeigneten Form zu schaffen und die notwendigen Hilfe- und Förderleistungen bereitzustellen.
Diese Einrichtungen und Betreuungsleistungen stehen behinderten Menschen unabhängig davon zur Verfügung, ob die Behinderung überwiegend geistiger, körperlicher oder seelischer Natur ist.
Die GWW ist eine gemeinnützig anerkannte Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie verfügt über ein Stammkapital in Höhe von 15.300.000 € und betreut in fast 40 Einrichtungen etwa 1.200 Menschen mit Behinderung.
Die Werkstätten der GWW sind nach § 142 SGB IX durch die Bundesanstalt für Arbeit anerkannt. Damit sind Kunden berechtigt, aus Aufträgen, die an die GWW vergeben werden, 50% auf die Ausgleichsabgabe anzurechnen (§140 SGB IX). Grundlage ist die Leistung der Werkstatt, ohne Material und Fremdleistung
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Seite zuletzt geändert am: 24.09.2007
Man kann viel, wenn man sich
nur recht viel zutraut.
nur recht viel zutraut.
Alexander von Humboldt

